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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Zur Frage, ob eine Plakattafel das Ortsbild stört, hat die Beh das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 11.6.1987, 84/06/0183).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050092.X01Im RIS seit
19.09.2001