RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0012

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;

Rechtssatz

Die Errichtung einer Hackschnitzelheizanlage (im Wohngebiet) aus Umweltschutzgründen (Reduktion von Schwefelemissionen und Entfall der Emissionen aus Heizungsanlagen angeschlossener Privathäuser) findet in der Bestimmung des § 16 Abs 3 OÖ ROG nur unter dem Blickwinkel Deckung, als durch die Reduktion von Schadstoffen ökologische Folgeschäden vermindert werden. Ob durch die beantragte Anlage ein derartiger Erfolg erzielt werden kann, muß sich aber aus dem Akt ergeben.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050012.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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