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L82000 BauordnungNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Solange ein Berufungsverfahren bzgl eines bestimmten Bauvorhabens anhängig ist, darf die Behörde erster Instanz in derselben Sache nicht neuerlich entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Bauvorhabens mit dem Projekt ident ist, welches noch Gegenstand einer Berufung ist; erst recht gilt dies für ein anhängiges Vorstellungsverfahren.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050001.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017