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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
GeschlKrG §11 Abs2 idF 1993/345;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der ZM in B, Deutschland, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. Jänner 2006, Zl. uvs- 2005/24/1395-3, betreffend Bestrafungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz (weitere Parteien: 1. Tiroler Landesregierung, 2. Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol und der Bund haben der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 585,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 14 lit. b Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, i. d.F. LGBl. Nr. 110/2001 (TLPG), gemäß § 19 Abs. 1 TLPG mit einer Geldstrafe von EUR 260,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) sowie wegen Übertretung des § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 i. d.F. BGBl. Nr. 591/1993 (betreffend wöchentliche amtsärztliche Untersuchung) gemäß § 11 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 i.d.F. BGBl. Nr. 345/1993, mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) bestraft und ihr die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleichen in wesentlichen Einzelheiten jenen angefochtenen Bescheiden und jenen Beschwerden, welche den hg. Erkenntnissen vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, und vom 15. Mai 2008, Zlen. 2006/09/0044, 0045, zu Grunde lagen. Ebenso wie in diesen Beschwerdefällen enthält auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid hinsichtlich des Vorwurfes der Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution keine Feststellung der allgemeinen Erkennbarkeit der Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, und hinsichtlich der Bestrafung wegen unterlassener Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten entgegen § 44a VStG keine konkrete Darstellung der als Gewerbsmäßigkeit qualifizierten Tatumstände, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war und zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden kann.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. November 2008
Schlagworte
Mängel im SpruchBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090057.X00Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009