TE Vfgh Beschluss 2003/10/16 B1377/03

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags infolge Einbringung der Beschwerde durch einen frei gewählten Rechtsanwalt

Spruch

Der Antrag der H B, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des UVS des Landes Oberösterreich vom 26. August 2003, ..., wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

1. Mit Antrag vom 8.10.2003, eingelangt am 9.10.2003, begehrt die Einschreiterin unter Beischluß eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollem Umfang für die Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem der Einschreiterin die Ausübung einer Tätigkeit als Heilmasseur untersagt wurde.

2. Am 14.10.2003 langte beim Verfassungsgerichtshof eine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte, formgerechte Beschwerde der Einschreiterin gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid ein. Ist somit die beabsichtigte Beschwerdeführung durch einen frei gewählten Rechtsanwalt bereits erfolgt und wurde auch die Beschwerdegebühr in diesem Zusammenhang bereits entrichtet, so liegt kein Grund mehr vor, der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Beschwerdeerhebung einen Rechtsanwalt im Wege der Verfahrenshilfe beizugeben bzw sie von der Entrichtung der Gebühren zu befreien.

Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin in dem von ihr vorgelegten Vermögensbekenntnis einige, für die Darstellung ihrer Vermögensverhältnisse wesentliche Fragen offen und damit unbeantwortet gelassen hat.

4. Da der Antrag somit den Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht entspricht, war er abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1377.2003

Dokumentnummer

JFT_09968984_03B01377_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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