RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0149

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
GdO Bgld 1965 §79 Abs4 idF 1970/047;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0039 B 5. März 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar ist nach § 79 Abs 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung eine Berufung gegen gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheide nicht zulässig und sind daher gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheide unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbar, doch bedeutet dies nicht, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Bezirkshauptmannschaft mangels Erledigung einer Vorstellung die Partei zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt; vielmehr ist in einem solchen Fall zunächst ein Devolutionsantrag im Sinne des § 73 AVG 1950 an die Landesregierung zu richten.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050149.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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