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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0039 B 5. März 1985 RS 2Stammrechtssatz
Zwar ist nach § 79 Abs 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung eine Berufung gegen gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheide nicht zulässig und sind daher gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheide unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbar, doch bedeutet dies nicht, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Bezirkshauptmannschaft mangels Erledigung einer Vorstellung die Partei zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt; vielmehr ist in einem solchen Fall zunächst ein Devolutionsantrag im Sinne des § 73 AVG 1950 an die Landesregierung zu richten.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050149.X01Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012