RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0061

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29 Z1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14 litb;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §26 Abs5;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs1 Z2;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs3;

Rechtssatz

Zum Familieneinkommen nach § 2 Z 15 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG sind auch Unterhaltsleistungen für Kinder zu zählen. Ein Sonderbedarf (Hortaufenthalt und Essen für Kinder) kommt nach der Rechtslage nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050061.X01

Im RIS seit

18.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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