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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch des Inhaltes, daß das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben nur so ausgeführt werden dürfe, wie es seinerzeit bewilligt worden sei, kann weder aus § 68 Abs 1 AVG (entschiedene Sache) noch aus der NÖ BauO 1976 abgeleitet werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050040.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009