RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0063

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33;
BauO NÖ 1976 §103;
BauO NÖ 1976 §109;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Baueinstellung steht einem Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht entgegen; die NÖ BauO kennt ein Institut der Hemmung des Laufes von Fristen nicht.

90/05/0070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050063.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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