RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0002

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0177 E 28. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Partei des Verfahrens gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid kann auch dann, wenn ihrer Vorstellung stattgegeben worden ist, Beschwerde an den VwGH erheben, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0002), allerdings nur soweit, als damit eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht bekämpft wird (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0079). Soweit die Vorstellungsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist, stellen die Ausführungen der Vorstellungsbehörde in dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar; sie können daher derzeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bekämpft werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtVerwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesBehörden Vorstellung BauRallg2/3Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050002.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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