RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0073

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 49 Abs 2 OÖ BauO 1976 kann nicht abgeleitet werden, daß auch der Grundeigentümer durch die Abweisung eines gar nicht von ihm eingebrachten Bauansuchens derart in seiner Rechtssphäre berührt wird, daß ihm in einem derartigen Baubewilligungsverfahren ganz allgemein ein Mitspracherecht als Partei iSd § 8 AVG zusteht.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050073.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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