Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 49 Abs 2 OÖ BauO 1976 kann nicht abgeleitet werden, daß auch der Grundeigentümer durch die Abweisung eines gar nicht von ihm eingebrachten Bauansuchens derart in seiner Rechtssphäre berührt wird, daß ihm in einem derartigen Baubewilligungsverfahren ganz allgemein ein Mitspracherecht als Partei iSd § 8 AVG zusteht.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050073.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012