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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
BauRallg;Rechtssatz
Für den Fall der Nichtigerklärung einer erteilten Baubewilligung (durch die Aufsichtsbehörde) müssen die umgekehrten Voraussetzungen (wie bei der Erteilung der Baubewilligung) vorliegen. Es müßte sich daher aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem eingeholten Gutachten klar ergeben, daß die Notwendigkeit der Verwirklichung des Bauvorhabens für die widmungsgemäße Nutzung nicht angenommen werden kann (Hinweis E 6.11.1984, 84/05/0119).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördePlanung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050084.X03Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012