RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
beobachten
merken

Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §84 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5 idF 1981/020;

Rechtssatz

Für den Fall der Nichtigerklärung einer erteilten Baubewilligung (durch die Aufsichtsbehörde) müssen die umgekehrten Voraussetzungen (wie bei der Erteilung der Baubewilligung) vorliegen. Es müßte sich daher aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem eingeholten Gutachten klar ergeben, daß die Notwendigkeit der Verwirklichung des Bauvorhabens für die widmungsgemäße Nutzung nicht angenommen werden kann (Hinweis E 6.11.1984, 84/05/0119).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördePlanung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050084.X03

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten