RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0086

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Allein das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) bedeutet noch nicht, daß eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon allein deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht kommt und daher einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006, VwSlg 10754 A/1982).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050086.X02

Im RIS seit

18.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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