RS Vwgh 1990/9/19 89/01/0409

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364a;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §16 idF 1987/071;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §17 idF 1987/071;

Rechtssatz

Von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364 a ABGB kann nur dort gesprochen werden, wo die Durchführung eines Verfahrens vorgesehen ist, in dem die Interesssen der Nachbarn allgemein zu berücksichtigen sind. § 364 a ABGB geht davon aus, daß die für die Betriebsgenehmigung geltenden Vorschriften eine Interessenabwägung hinsichtlich der von der Anlage Betroffenen entweder selbst generell vorgenommen haben oder der Behörde für den Einzelfall auftragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010409.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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