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L70705 Theater Veranstaltung SalzburgNorm
ABGB §364a;Rechtssatz
Von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364 a ABGB kann nur dort gesprochen werden, wo die Durchführung eines Verfahrens vorgesehen ist, in dem die Interesssen der Nachbarn allgemein zu berücksichtigen sind. § 364 a ABGB geht davon aus, daß die für die Betriebsgenehmigung geltenden Vorschriften eine Interessenabwägung hinsichtlich der von der Anlage Betroffenen entweder selbst generell vorgenommen haben oder der Behörde für den Einzelfall auftragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010409.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013