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L70711 Spielapparate BurgenlandNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Erledigung seines Sachantrages, selbst wenn sie nur formal erfolgt, also in einer Zurückweisung besteht
(Hinweis E 15.12.1977, 934 u 1223/73 VwSlg 9458 A/1977) (hier:
Antrag zur Bewilligung der Aufstellung von Spielapparaten, das Verfahren wurde von der Berufungsbehörde eingestellt, weil das Glücksspielgesetz Anwendung findet).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010056.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017