RS Vwgh 1990/9/19 89/03/0296

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §39 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs6;
GewO 1973 §9 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Vorgeschichte: 89/03/0296 E 9. Mai 1990;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der "entsprechenden" Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers (§ 39 Abs 2 GewO 1973) ist auf die Bestimmungen des § 39 Abs 1 und Abs 6 GewO 1973 Bedacht zu nehmen. Eine entsprechende Betätigung kann danach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muß sohin unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, daß der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (Hinweis E 20.10.1987, 87/04/0052).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030296.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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