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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen eine Strafverfügung gerichtete Eingabe als Einspruch iSd § 49 Abs 1 VStG oder als Berufung gemäß § 49 Abs 2 VStG zu werten ist, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an, sondern ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030124.X01Im RIS seit
19.09.1990