RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0124

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen eine Strafverfügung gerichtete Eingabe als Einspruch iSd § 49 Abs 1 VStG oder als Berufung gemäß § 49 Abs 2 VStG zu werten ist, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an, sondern ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030124.X01

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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