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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern - mithin auch einer Gemeinderatswahl - vor dem Verfassungsgerichtshof ausschließlich der Weg nach Art 141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die anzuwendende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl § 68 Abs 1 VfGG); eine solche Entscheidung der Wahlbehörde bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens (Hinweis VfGH E 29.11.1980, B 370/80, W 1-19/80). Dies gilt auch für die in Art 141 Abs 1 lit b geregelte Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde - ein solcher Fall liegt bei der Wahl des Bürgermeisters vor. Der angefochtene Bescheid kann sohin nur vor dem hiefür zuständigen Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010135.X01Im RIS seit
19.09.1990