RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0276

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
BAO §183 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0277 Besprechung in: ÖStZB 1991, 137;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (Hinweis E 9.6.1989, 88/17/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130276.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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