RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs3 ;

Rechtssatz

Das Außerkrafttreten eines Bescheides gem § 57 Abs 3 AVG tritt nicht ex tunc ein, sondern mit Ablauf der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens offengestandenen zweiwöchigen Frist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030132.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten