Erteilt die zuständige Beh über ausdrückliche Anfrage dem Kuratorium für Verkehrssicherheit (Zweigstelle eines Bundeslandes) eine Rechtsauskunft zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kundmachung eines Verbotes nach der StVO, und beruft sich ein KFZ Lenker auf diese Rechtsauskunft, so hat sich in einem Strafverfahren die belBeh mit der Frage eines allenfalls vorliegenden entschuldbaren Rechtsirrtums - die Beh hatte erst in der Folge ihre Rechtsmeinung wieder geändert - auseinander zu setzen. Beim Kuratorium für Verkehrssicherheit handelt es sich um eine mit Verkehrsfragen befaßte Institution, von der aus eine weitere Verbreitung einer Rechtsauskunft, die allgemein von Bedeutung ist, zu erwarten ist.