RS VwGH Erkenntnis 1990/09/19 90/03/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken
Beachte
Die Beschwerdefälle 90/03/0107 und 90/03/0111 wurden am 19.9.1990 im gleichen Sinne erledigt; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0046 90/03/0047 90/03/0052 Rechtssatz

Erteilt die zuständige Beh über ausdrückliche Anfrage dem Kuratorium für Verkehrssicherheit (Zweigstelle eines Bundeslandes) eine Rechtsauskunft zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kundmachung eines Verbotes nach der StVO, und beruft sich ein KFZ Lenker auf diese Rechtsauskunft, so hat sich in einem Strafverfahren die belBeh mit der Frage eines allenfalls vorliegenden entschuldbaren Rechtsirrtums - die Beh hatte erst in der Folge ihre Rechtsmeinung wieder geändert - auseinander zu setzen. Beim Kuratorium für Verkehrssicherheit handelt es sich um eine mit Verkehrsfragen befaßte Institution, von der aus eine weitere Verbreitung einer Rechtsauskunft, die allgemein von Bedeutung ist, zu erwarten ist.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten