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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/04/23 90/19/0179 2Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, daß dann nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens des Vertreters des Bfs gesprochen werden kann, wenn er mangels eines ihm im Zeitpunkt der Berechnung der Beschwerdefrist vorgelegenen Wochenkalenders für das Jahr 1990 die letzte (sechste) Woche der Beschwerdefrist nicht anhand eines solchen Kalenders, sondern lediglich mit Hilfe eines auf einer einzigen Doppellseite zusammengedrängten und daher Fehlberechnungen von vornherein stark begünstigenden Jahresplanes (einer Jahresübersicht) zu ermitteln in der Lage war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030178.X01Im RIS seit
19.09.1990