RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/04/23 90/19/0179 2

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, daß dann nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens des Vertreters des Bfs gesprochen werden kann, wenn er mangels eines ihm im Zeitpunkt der Berechnung der Beschwerdefrist vorgelegenen Wochenkalenders für das Jahr 1990 die letzte (sechste) Woche der Beschwerdefrist nicht anhand eines solchen Kalenders, sondern lediglich mit Hilfe eines auf einer einzigen Doppellseite zusammengedrängten und daher Fehlberechnungen von vornherein stark begünstigenden Jahresplanes (einer Jahresübersicht) zu ermitteln in der Lage war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030178.X01

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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