RS Vwgh 1990/9/19 89/03/0231

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Rechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Besch, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach

der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Besch nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030231.X02

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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