RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0248

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 186;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 5 FamLAG sind ausdrücklich nur jene Kinder von der Familienbehilfe ausgeschlossen, die sich in Heimerziehung befinden. Da der Gesetzgeber hiebei nicht darauf abgestellt hat, ob der Lebensunterhalt des Kindes, dessen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, ist die Unterbringung des Kindes in einer Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe einer Heimunterbringung nicht gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130248.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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