Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §6 Abs5;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 186;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 5 FamLAG sind ausdrücklich nur jene Kinder von der Familienbehilfe ausgeschlossen, die sich in Heimerziehung befinden. Da der Gesetzgeber hiebei nicht darauf abgestellt hat, ob der Lebensunterhalt des Kindes, dessen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, ist die Unterbringung des Kindes in einer Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe einer Heimunterbringung nicht gleichzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130248.X01Im RIS seit
01.06.2001