RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0100

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Eine nach § 9 Abs 1 oder 2 VStG verantwortliche Person kann sich in Ansehung eines Verstoßes gegen eine die juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit treffende Verpflichtung insoweit entlasten, als sie Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030100.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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