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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Gem § 84 Abs 3 StVO dürfen Ankündigungen dann nicht bewilligt werden, wenn bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist. Ob eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und hat die Behörde vor der Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen und nicht erst auf Grund von Erfahrungswerten. Ist vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs auf Grund der im Einzelfall gegebenen Umstände zu erwarten, scheidet auch die Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030169.X01Im RIS seit
12.06.2001