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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Die Schuld des Besch ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt
(Hinweis E 31.1.1990, 89/03/0084).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030132.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017