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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0049 E 2. Oktober 1989 RS 1Stammrechtssatz
Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Wenn einem Angestellten des Vertreters iZm der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn ihr bevollmächtigter Vertreter (hier der Rechtsanwalt) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist, den Vertreter (Rechtsanwalt) selbst an der Versäumung keinerlei Verschulden, insbesondere auch nicht in der Form der "culpa in custodiendo" trifft. Lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Im übrigen trifft ihn aber an Irrtümern seiner Angestellten bei Vernachlässigung der ihm zumutbaren Überwachungspflicht ein Verschulden (Hinweis E 27.6.1986, 85/18/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030213.X01Im RIS seit
19.09.1990Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009