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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §9 Abs1;Rechtssatz
Es liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde die Stellungnahme des Hochkommissärs der Vereinten Nationen dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten hat, weil dem Hochkommissär keine Parteistellung im Verfahren, sondern nur ein Anhörungsrecht zukommt
(Hinweis E 29.10.1986, 86/01/0146).
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010081.X01Im RIS seit
19.09.1990