RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §5 Abs2 idF 1987/516;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Beschwerdefälle 90/03/0107 und 90/03/0111 am 19.9.1990 im gleichen Sinne erledigt;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0045 2

Stammrechtssatz

Erteilt die zuständige Beh über ausdrückliche Anfrage dem Kuratorium für Verkehrssicherheit (Zweigstelle eines Bundeslandes) eine Rechtsauskunft zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kundmachung eines Verbotes nach der StVO, und beruft sich ein KFZ Lenker auf diese Rechtsauskunft, so hat sich in einem Strafverfahren die belBeh mit der Frage eines allenfalls vorliegenden entschuldbaren Rechtsirrtums - die Beh hatte erst in der Folge ihre Rechtsmeinung wieder geändert - auseinander zu setzen. Beim Kuratorium für Verkehrssicherheit handelt es sich um eine mit Verkehrsfragen befaßte Institution, von der aus eine weitere Verbreitung einer Rechtsauskunft, die allgemein von Bedeutung ist, zu erwarten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030167.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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