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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0045 2Stammrechtssatz
Erteilt die zuständige Beh über ausdrückliche Anfrage dem Kuratorium für Verkehrssicherheit (Zweigstelle eines Bundeslandes) eine Rechtsauskunft zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kundmachung eines Verbotes nach der StVO, und beruft sich ein KFZ Lenker auf diese Rechtsauskunft, so hat sich in einem Strafverfahren die belBeh mit der Frage eines allenfalls vorliegenden entschuldbaren Rechtsirrtums - die Beh hatte erst in der Folge ihre Rechtsmeinung wieder geändert - auseinander zu setzen. Beim Kuratorium für Verkehrssicherheit handelt es sich um eine mit Verkehrsfragen befaßte Institution, von der aus eine weitere Verbreitung einer Rechtsauskunft, die allgemein von Bedeutung ist, zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030167.X02Im RIS seit
11.07.2001