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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ist eine Berufung nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar. Die nach dieser Gesetzesstelle von der Behörde gesetzte Frist zur Vorlage einer Übersetzung der Berufungsschrift muß angemessen sein.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Amtssprache Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010043.X01Im RIS seit
23.01.2002