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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0265 E 11. Juli 1990 RS 2Stammrechtssatz
Handelt es sich um den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen ein Halte- und Parkverbot gem § 24 Abs 1 lit a StVO verstoßen, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein derartiges für den Beschuldigten geltendes Verbot bestanden hat oder nicht, möglich ist (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0025).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030014.X01Im RIS seit
12.06.2001