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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §9 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 89/03/0296 E 9. Mai 1990;Rechtssatz
Der Umstand, daß der in Aussicht genommene Geschäftsführer neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit bereits die Funktion eines Geschäftsführers bei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt (hier mit 84 Fahrzeugen im Taxigewerbe und Mietwagengewerbe) rechtfertigt die Annahme, er werde eine seiner Verantwortlichkeit entsprechende Bestätigung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Kontrolle der Tätigkeit seiner Mitarbeiter, in dem angestrebten Betrieb (hier mit weiteren 100 Fahrzeugen) nicht entfalten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030296.X02Im RIS seit
11.07.2001