RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0041

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 265;

Rechtssatz

Begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung, fällige Abgabenschulden des Bf nicht nachzusehen, damit, daß der Bf (nach seinen eigenen Angaben) Abgaben deshalb nicht abführte, um liquide Mittel zur Durchführung von Geschäften zur Verfügung zu haben, und weiters damit, daß im Zuge der Betriebsprüfung verdeckte Gewinnausschüttungen in großem Umfang festgestellt worden seien sowie schließlich damit, daß der Bf als Geschäftsführer der GmbH Scheinrechnungen ausgestellt habe und daß er wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe von S 175000,-- bestraft worden sei, so ist nicht erkennbar, daß sie ihr Ermessen willkürlich gehandhabt hat. Daran vermögen weder der Umstand, daß sich der Bf im Zuge der Betriebsprüfung mehr oder weniger kooperativ erwies, noch die Tatsache, daß er die über ihn verhängte Geldstrafe in Raten entrichtet, etwas zu ändern.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130041.X03

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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