RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0054

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Lautet die Zustellverfügung auf den Bf zHd des Rechtsanwaltes (als Zustellungsbevollmächtigter gem § 9 Abs 1 ZustG), aber mit einem diesem nicht gehörigen Namen, wurde die Erledigung nicht an jene Peson gerichtet, die nach der gegebenen Sachlage und Rechtslage einzig und allein als Empfänger hätte bezeichnet werden müssen. Hat der Rechtsanwalt die Erledigung an den Bf weitergeleitet und liegt kein Fall einer Sanierung iSd zweiten Satzes des § 9 Abs 1 ZustG vor, wurde die Erledigung gegenüber dem Bf somit nicht rechtswirksam als Bescheid erlassen, weshalb seine Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen war.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030054.X01

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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