RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0158

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0032 3

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 27.6.1990, 86/18/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030158.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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