RS Vwgh 1990/9/19 90/01/0043

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Siehe jedoch: E 21. Juni 2001, 99/20/0462, u.a.;

Rechtssatz

Die Behörde ist, selbst wenn die Partei einem Verbesserungsauftrag der Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides entspricht, zufolge eines dann ordnungsgemäß belegten Antrages nicht mehr berechtigt, mit Zurückweisung vorzugehen

(Hinweis E 13.5.1986, 83/05/0206, 0209). Der Umstand, daß die bei der Behörde erster Instanz einzubringenden und eingebrachten Schriftsatz des Bf von dieser erst nach Abfassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vorgelegt worden sind, ist hiebei ohne rechtliche Bedeutung, wenn der angefochtene Bescheid erst nach Vorlage der Schriftsätze zugestellt worden ist (hier: Berufung in türkischer Sprache).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Amtssprache Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010043.X03

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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