Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos;Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungenbetreffend das Verfahren zur Eintreibung von Beiträgen nach dem GSVGzu gewärtigen; Einschreiter teils nicht Normadressat, teils nichtunmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung von §37 Abs1 und 2 GSVG, BGBl. 560/1978 idgF, und den darin verwiesenen Bestimmungen des §3 Abs3 VVG sowie des §1 EO. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass den Sozialversicherungsträgern zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt ist. 1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung von §37 Abs1 und 2 GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, idgF, und den darin verwiesenen Bestimmungen des §3 Abs3 VVG sowie des §1 EO. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass den Sozialversicherungsträgern zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt ist.
2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
2.1. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vgl. weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009/1977). Alle genannten Bestimmungen sind zum einen nicht an den Einschreiter adressiert und greifen zum anderen nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre ein, sondern bedürfen der Ausführung durch weitere konkretisierende Akte im Rahmen eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens. 2.1. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vergleiche weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009/1977). Alle genannten Bestimmungen sind zum einen nicht an den Einschreiter adressiert und greifen zum anderen nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre ein, sondern bedürfen der Ausführung durch weitere konkretisierende Akte im Rahmen eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens.
2.2. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines solchen Antrages zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung,Beiträge, Verwaltungsvollstreckung, ExekutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G69.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010