RS Vwgh 1990/9/19 89/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0132 E 27. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Rechtsanwalt verantwortlich, denn er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Selbst dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbstständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerks, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte, ist der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht nicht enthoben, weil im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozesshandlungen der Rechtsanwalt aus seiner (Letztverantwortung) Verantwortung für die richtige und vollständige Führung des Fristenvormerkes nicht entlassen werden kann (Hinweis E 24.11.1986, 86/10/0169, E 27.7.1987, 86/10/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030213.X02

Im RIS seit

19.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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