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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Daß die belangte Behörde im Spruchteil nach § 44a lit b VStG die verletzte Verwaltungsvorschrift genauer als die Erstbehörde dahin anführte, daß es sich um den zweiten Satz des § 102 Abs 2 KFG handle, stellt einen Ausspruch dar, zu dem die belangte Behörde gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt war, ohne daß dem die nur die (der Verfolgung unterliegenden) Sachverhaltselemente betreffenden Bestimmungen des § 31 Abs 1 und 2 VStG über die Verjährung entgegengestanden wären.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030043.X02Im RIS seit
19.03.2001