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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung für Anrainer in baurechtlichen Vorschriften im Zusammenhalt damit, daß den entsprechenden Vorschriften über das Veranstaltungswesen nichts dgl zu entnehmen ist, ist zu erschließen, daß der Landesgesetzgeber damit eine Parteistellung für Anrainer in Sachen des Veranstaltungswesens nicht einräumen wollte (Hinweis E 22.2.1984, 84/01/0018).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010409.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013