RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0178

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Insoweit sich der Parteienvertreter in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich darauf beruft, daß er trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung die darin angeführte Frist von sechs Wochen zur Einbringung einer Beschwerde an den VwGH mit acht Wochen in Vormerk genommen habe und ihm ein solches Versehen noch nie passiert sei, so ist im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgesetzten Frist zur Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, daß das Verhalten des ASt eine auffallende Sorglosigkeit darstellt und somit den ASt ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (Hinweis B 25.10.1989, 89/03/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030178.X02

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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