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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Insoweit sich der Parteienvertreter in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich darauf beruft, daß er trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung die darin angeführte Frist von sechs Wochen zur Einbringung einer Beschwerde an den VwGH mit acht Wochen in Vormerk genommen habe und ihm ein solches Versehen noch nie passiert sei, so ist im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgesetzten Frist zur Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, daß das Verhalten des ASt eine auffallende Sorglosigkeit darstellt und somit den ASt ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (Hinweis B 25.10.1989, 89/03/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030178.X02Im RIS seit
19.09.1990