RS Vwgh 1990/9/19 90/01/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn auch das AVG keine Verpflichtung kennt, über einen Antrag zur Verlängerung der nach § 13 Abs 3 AVG gesetzten Frist in förmlicher Weise abzusprechen

(Hinweis E 17.1.1975, 304/73 und 23.5.1979, 398/79), so ist die belangte Behörde dennoch verpflichtet, in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Frage der Angemessenheit der Frist einzugehen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010043.X02

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten