RS Vwgh 1990/9/19 90/01/0042

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0350/71 E 4. November 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Wurden Beweisanträge in einem Verwaltungsverfahren (Verwaltungsstrafverfahren) nicht berücksichtigt, hat es sodann die Partei unterlassen den letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde zu bekämpfen, dann kann dieses Versäumnis nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag ausgeglichen werden (Hinweis E 11.2.1971, 1670/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010042.X02

Im RIS seit

19.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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