RS Vwgh 1990/9/19 90/01/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken

Index

L70711 Spielapparate Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SpielapparateG Bgld 1984 §4;
SpielapparateG Bgld 1984 §9 Abs1 lita;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Soweit der Besch rügt, die Tatzeit sei deshalb nicht hinreichend bestimmt worden, weil der Beginn des Tatzeitraumes lediglich mit "im Jahre 1988" festgelegt worden ist, ist ihm entgegenzuhalten, daß wohl in der Regel die als erwiesen angenommene Tat durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren ist, aber auch Fälle denkbar sind, in denen eine Präzisierung nicht möglich ist, und die Tat aber dennoch eindeutig festgestellt werden kann

(Hinweis E 17.12.1963, 1625/62, VwSlg 6185 A/1963). Am Beschwerdefall ist jedenfalls das Ende des geahndeten Tatzeitraumes durch die Wendung "bis zum 11.4.1988" datumsmäßig erfaßt, sodaß es unmöglich ist, den Besch etwa wegen derselben Handlung nochmals zu bestrafen

(Hinweis E 13.5.1986, 86/07/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010045.X02

Im RIS seit

29.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten