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L70711 Spielapparate BurgenlandNorm
SpielapparateG Bgld 1984 §4;Rechtssatz
Soweit der Besch rügt, die Tatzeit sei deshalb nicht hinreichend bestimmt worden, weil der Beginn des Tatzeitraumes lediglich mit "im Jahre 1988" festgelegt worden ist, ist ihm entgegenzuhalten, daß wohl in der Regel die als erwiesen angenommene Tat durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren ist, aber auch Fälle denkbar sind, in denen eine Präzisierung nicht möglich ist, und die Tat aber dennoch eindeutig festgestellt werden kann
(Hinweis E 17.12.1963, 1625/62, VwSlg 6185 A/1963). Am Beschwerdefall ist jedenfalls das Ende des geahndeten Tatzeitraumes durch die Wendung "bis zum 11.4.1988" datumsmäßig erfaßt, sodaß es unmöglich ist, den Besch etwa wegen derselben Handlung nochmals zu bestrafen
(Hinweis E 13.5.1986, 86/07/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010045.X02Im RIS seit
29.01.2001