Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Einem Gendarmeriebeamten ist es auf Grund seiner Schulung ohne weiteres möglich, eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Schätzung beim Überholen und durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug festzustellen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenÜberschreiten der Geschwindigkeitfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030123.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009