RS Vwgh 1990/9/19 89/01/0409

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Als Partei kommt auch eine Person in Betracht, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann, was aber voraussetzt, daß der Verwaltungsbehörde im konkreten Fall die Wahrung der Privatrechte von Gesetz ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010409.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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