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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Als Partei kommt auch eine Person in Betracht, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann, was aber voraussetzt, daß der Verwaltungsbehörde im konkreten Fall die Wahrung der Privatrechte von Gesetz ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010409.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013