RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0137

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §49;
AVG §50;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0148 E 23. April 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Vorausgesetzt, dass bei der Zeugeneinvernahme die Bestimmungen der §§ 49 und 50 AVG 1950 über den Zeugenbeweis eingehalten wurden, ist es entbehrlich, dass von einem Zeugen in der Zeugenniederschrift (Zeugenaussage) sämtliche von ihm bisher gemachten Angaben in der Anzeige und etwaigen weiteren ergänzenden Berichten (Reaktionen) wiederholt werden, sofern diese Angaben schlüssig sind und keine Widersprüche aufweisen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonenfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030137.X01

Im RIS seit

19.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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