RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §35 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 211;

Rechtssatz

Die Förderung von Rechtssubjekten durch die öffentliche Hand spricht nicht gegen die Annahme der Gemeinnützigkeit, sondern kann in vielen Fällen als Indiz für das Vorliegen gemeinnütziger Zwecke angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130177.X02

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten