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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0004 E 18. Juni 1990 RS 5Stammrechtssatz
Ein entschuldigender Notstand kann dann nicht angenommen werden, wenn es dem Besch anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030123.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009