RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0004 E 18. Juni 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Ein entschuldigender Notstand kann dann nicht angenommen werden, wenn es dem Besch anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030123.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten